Bundesgesetz vom 3. Juni 1964, betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck?Brenner.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund hat für die Benützung der mit Bundesgesetz vom 3. Juni 1964, BGBl.

Nr. 134, als Autobahn erklärten Strecke Innsbruck—Brenner ein Entgelt zu verlangen.

Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann ferner auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden,

insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. Inwieweit Fahrzeuge von der Entgeltleistung ausgenommen sind, wird durch Bundesgesetz bestimmt.

§ 2. (1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Autobahn Innsbruck—Brenner sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes nach § 1

wird einer Kapitalgesellschaft übertragen und das Benützungsentgelt der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Autobahn Innsbruck

—Brenner überlassen.

(2) Die Kapitalgesellschaft nach Abs. 1 ist in der Form einer Aktiengesellschaft zu errichten

(Brenner Autobahn AG.), bei welcher dem Bund Anteile im Ausmaß von 90 v. H. und dem Land Tirol Anteile im Ausmaß von 10 v. H. vorbehalten bleiben. Die Satzung der Aktiengesellschaft und jede Satzungsänderung, sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für den Bund die Haftung als Bürge und Zahler bis zu einem Betrag von 1500 Millionen Schilling — für das Jahr 1964 80 Millionen Schilling, für das Jahr 1965 300 Millionen Schilling,

für das Jahr 1966 400 Millionen Schilling,

für das Jahr 1967 400 Millionen Schilling und für das Jahr 1968 320...

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