Bundesgesetz vom 20. Jänner 1983 über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals

Der Nationalrat hat beschlossen:

Planungsgesellschaft

§ 1. (1) Unter der Bezeichnung „Planungsgesellschaft Marchfeldkanal" wird ein eigener Wirtschaftskörper

— im folgenden Planungsgesellschaft genannt — gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Planungsgesellschaft gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in der Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Planungsgesellschaft sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Aufgaben

§ 2. Die Planungsgesellschaft hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung des Projektes hinsichtlich der Grundausstattung unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen und in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben;

  2. die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten der Planung, Errichtung, Finanzierung,

    Erhaltung und des Betriebes;

  3. die Erarbeitung von Finanzierungsplänen;

  4. den Erwerb von Grundstücken, soweit dies für den Bau des Marchfeldkanals erforderlich ist.

    Finanzierung

    § 3. (1) Der Bund hat der Planungsgesellschaft die ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsenden Kosten sowie den notwendigen Personal-

    und Sachaufwand zu ersetzen.

    (2) Der Wasserwirtschaftsfonds wird ermächtigt,

    die vom Bund zu ersetzenden Beträge zunächst zu leisten; der Bund hat diese Beträge dem Fonds zurückzuzahlen.

    (3) Die Kosten der Planung sind bei Verwirklichung des Vorhabens den Baukosten zuzurechnen.

    Organisation

    § 4. Organe der Planungsgesellschaft sind der Vorstand und das Kuratorium (Verwaltungsrat).

    Vorstand

    § 5. (1) Der Vorstand besteht aus einem Direktor und einem weiteren Mitglied, die vom Kuratorium für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen sind,

    und zwar der Direktor auf Vorschlag des Bundes und das andere Mitglied auf Vorschlag des Landes Niederösterreich. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Dem Direktor steht bei Entscheidungen des Vorstandes das Dirimierungsrecht zu.

    (2) Das Kuratorium kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen widerrufen.

    Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

    (3) Die Planungsgesellschaft wird durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

    § 6. (1) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT