Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), die Organe des Fonds und ihre Aufgaben, die geeigneten Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds (PRIKRAF-Verordnung).

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Â

Krankenanstalten, BGBl. I Nr. 42/2002, wird verordnet:Â Â

Organe des Fonds Â

§ 1. Der Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (im folgenden Privatkrankenanstalten-

Finanzierungsfonds, abgekürzt PRIKRAF genannt) hat folgende Organe: Â

1. Geschäftsführung, Â

2. Fondskommission. Â

Geschäftsführung Â

§ 2. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen Â

Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen.

Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.

(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu Â

bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Â

Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in Â

mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden. Â

Zusammensetzung der Fondskommission Â

§ 3. (1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an: Â

  1. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreter/

  innen, Â

  2. zwei Vertreter/innen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, Â

  3. ein/eine vom Bundesminister für Finanzen entsandte Vertreter/in, Â

  4. fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer

Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreter/innen. Â

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern.

Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen Â

Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 auch ohne diese als Â

beschlussfähig. Â

(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere Â

  1. durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution, Â

  2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, Â

   Â

3. Verzicht. Â

(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution...

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