Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird

358. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes ? FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird ? betreffend § 14 Abs. 5 FKG mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen ? verordnet:

Die Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung ? FK-QUAB-V, BGBl. II Nr. 101/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird der Verweis ?§ 27 Abs. 11 und 12 BWG? durch den Verweis ?Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1? ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 lautet:

?(3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.?

3. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes ?Großkredit? und ?Gesamtrisikoposition? jeweils das Wort ?Kreditrisikokonzentration? tritt.?

4. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Ausschließlich für die Anwendung des § 5 sind die gemäß § 3 ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 103q Z 4 BWG zu gewichten, wobei anstelle des Wortes ?Kreditinstitutsgruppe? das Wort ?Finanzkonglomerat? und an Stelle des Wortes ?Großkredit? das Wort ?Kreditrisikokonzentration? tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff ?kreditgebendes Kreditinstitut? bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß § 2 Z 7 FKG.?

5. In § 5 Z 1 wird der Verweis ?§ 27 Abs. 11 und 12 BWG? durch den Verweis ?Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU)...

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