Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird

183. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2010, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht ? AP-VO, BGBl. II Nr. 305/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 letzter Satz lautet:

?Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung ? FMA-IPV zu erfolgen.?

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.?

3. Das Deckblatt der Anlage lautet:

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) ?????????????????????????. (Firma des Kreditinstituts) ???????????????????????????.. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere...

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