Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1.  (1)  Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten. Frischverarbeiten, Konservieren, Marinieren, Kochmarinieren, Räuchern oder Braten von Fischen aller Art und Verpacken.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser  aus  Kühlsystemen  und  Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

  1. Abwasser  aus  der  Fischintensivhaltung  (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),

  2. häuslichem  Abwasser  aus   Betrieben  gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

  3. Bei Verarbeitung von Tiefkühlrohware Einsatz wassersparender Auftauautomaten;

  4. Einsatz wassersparender Verarbeitungsmaschinen;

  5. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger) ;

  6.   Gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen, und von Desinfektionsmitteln; soweit auf Grund der Produktionsvorgänge möglich Verzicht auf den Einsatz halogenabspaltender Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw Ersatz durch Peroxid, Peressigsäure usw.;

  7. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich ;

  8. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch chemischer...

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