ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

(Ãœbersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Finnland,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944

in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

    das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

    über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle

    Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,

    sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden,

  2. bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

    im Falle der Österreichischen Bundesregierung,

    das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

    und im Falle der Regierung der Republik Finnland, das Ministerium für Verkehr und

    öffentliche Arbeiten, und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist,

  3. bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

  4. bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates,

  5. haben die Ausdrücke „Fluglinie", „internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen"

    und „nicht gewerbliche Landung" die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

    Artikel 2

    Verkehrsrechte 1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien"

    beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken"

    genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  6. das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,

  7. im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

    1. Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewahrt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

      Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

      Artikel 3

      Erforderliche Bewilligungen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinien-Unternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

    2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil — vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (4) und (5)

      dieses Artikels — dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

    3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

    4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinieniunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen,

      die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

    5. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

      die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen,

      wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

    6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen,

      vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.

      Artikel 4

      Kapazitätsvorschriften 1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in...

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