Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

144. Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes

Das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Z 2 wird die Wortfolge ?bereits im Herkunftsland? durch die Wortfolge ?bereits im Herkunftsland bestanden hat? ersetzt.

2. In Art. 3 wird nach Z 14 folgende Z 15 angefügt:

?15. Dem § 75 wird nach Abs. 22 folgender Abs. 23 angefügt:

?(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.??

3. Art. 5 Z 30 lautet:

?30. In § 37 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge ?das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl? durch die Wortfolge ?die Landespolizeidirektion? und das Zitat ?§ 73 Abs. 1 AVG? durch das Zitat ?§ 8...

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