Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

144. Bundesgesetz, mit dem das FNG-Anpassungsgesetz, das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des FNG-Anpassungsgesetzes

Das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Z 2 wird die Wortfolge ?bereits im Herkunftsland? durch die Wortfolge ?bereits im Herkunftsland bestanden hat? ersetzt.

2. In Art. 3 wird nach Z 14 folgende Z 15 angefügt:

?15. Dem § 75 wird nach Abs. 22 folgender Abs. 23 angefügt:

?(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.??

3. Art. 5 Z 30 lautet:

?30. In § 37 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge ?das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl? durch die Wortfolge ?die Landespolizeidirektion? und das Zitat ?§ 73 Abs. 1 AVG? durch das Zitat ?§ 8 VwGVG? sowie jeweils die Wortfolge ?des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl? durch die Wortfolge ?der Landespolizeidirektion? ersetzt.?

Artikel 2

Änderung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes

Das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Z 46 wird vor der Wortfolge ?oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht? die Wortfolge ?, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG? eingefügt.

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 5 wird das Zitat ?53 Abs. 1a? durch das Zitat ?53? ersetzt.

2. Dem § 22a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.?

3. Dem § 56 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die §§ 9 Abs. 5 und 22a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erhalten würde.?

Artikel 4

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)...

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