Bundesgesetz vom 25. Jänner 1973 über die Errichtung eines Fonds ?Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen"

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Zur Förderung des Gesundheitswesens in Österreich wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds führt den Namen „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen"

und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Dem Fonds obliegen folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung von Methoden zur Erfassung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind, sowie Sammlung, Analyse und Auswertung solcher Daten; Dokumentation;

  2. Durchführung von Studien und Forschungen sowie Informationen über Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens;

  3. vorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens,

    im besonderen in den Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung,

    der Präventiv- und Sozialmedizin sowie in der Umwelthygiene;

  4. Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Personen, die im Dienste der Volksgesundheit tätig werden.

    § 3. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

  5. Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;

  6. freiwillige Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und gesetzlicher Interessenvertretungen;

  7. sonstige Zuwendungen.

    § 4. Organe des Fonds sind:

  8. das Kuratorium,

  9. der Fachbeirat,

  10. der Geschäftsführer.

    § 5. (1) Das Kuratorium besteht aus dreizehn Mitgliedern. Als Mitglieder sind zu bestellen:

  11. drei vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

  12. zwei vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

  13. eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

  14. eines vom Bundesminister für Unterricht und Kunst,

  15. eines vom Bundesminister für Finanzen,

  16. zwei Vertreter der Bundesländer auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der Landeshauptmänner,

  17. ein Vertreter des Österreichischen Städte-

    und des Österreichischen Gemeindebundes,

  18. eines von der Österreichischen Ärztekammer und i) eines vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    (2) Werden Angelegenheiten behandelt, die den Wirkungsbereich eines im Kuratorium nicht vertretenen Bundesministers berühren, so ist ein vom betreffenden Bundesminister zu bestellendes Mitglied den Beratungen beizuziehen.

    § 6. (1) Dem Kuratorium obliegt:

  19. die Wahl seines Vorsitzenden;

  20. die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und die von anderen Organen des Institutes;

  21. die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates,

    des Geschäftsführers...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT