Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

99. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Einrichtung und Ziel des Fonds
§ 2. Mittel des Fonds
§ 3. Leistungen des Fonds
§ 4. Verwaltung und Organe des Fonds
§ 5. Beirat
§ 6. Schlussbestimmungen

Einrichtung und Ziel des Fonds

§ 1. (1) Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung ?Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich?.

(2) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

Mittel des Fonds

§ 2. (1) Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben in den nächsten 20 Jahren jährlich einen Betrag in Höhe von einer Million Euro zu. Diese Mittel sind, beginnend ab dem Jahr 2011, anteilsmäßig vom Bund jeweils zu Beginn eines Quartals an den Fonds zu überweisen, sofern dem Bund vom Fonds bis längstens ein Monat vor Quartalsbeginn ein unabweislicher Bedarf glaubhaft gemacht wird. Vom Bund mangels Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können vom Fonds unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vom Bund zu einem der folgenden Quartale abgerufen werden. Am Jahresende beim Bund verbleibende Mittel können in den Folgejahren unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon können vom Bund innerhalb der Grenze des ersten Satzes dieses Absatzes bei glaubhaft gemachtem höheren Bedarf in einem Quartal auch zusätzliche Mittel an den Fonds überwiesen werden. Es besteht keine Nachschusspflicht des Bundes.

(2) Der Betrag gemäß Absatz 1 ist wertgesichert auf der Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist erstmalig die für den Monat Dezember 2010 verlautbarte endgültige Indexzahl. Die Berechnung der Wertsicherung der jährlichen Zuwendung erfolgt durch Vergleich des Indexstandes des zuletzt veröffentlichten Kalendermonates mit dem Indexstand des Basismonates. Die Erhöhung der jährlichen Zuwendung wird bei...

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