Bundesgesetz vom 24. Feber 1987 über die Bildung eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz ? UWFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

§ 1. (1) Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21

des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes)

wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet.

Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen 1. zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,

Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle,

  1. zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung sowie 3. zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung.

    (2) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds —

    in der Folge Fonds genannt — hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.

    (3) Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet,

    der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus dem Direktor und zwei stellvertretenden Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen,

    für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

    (4) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.

    § 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  2. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

  3. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7

    Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;

  4. aus einem Anteil von 1,20225 vH des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugswege eingehobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;

  5. aus einem Anteil von 10,5 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/

    1952 in der jeweils geltenden Fassung;

  6. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes

    über die Errichtung eines Krankenanstalten-

    Zusammenarbeitsfonds, BGBl.

    Nr. 215/1985 in der jeweils geltenden Fassung,

    vom Bund an den Fonds zu überweisen sind;

  7. durch Rückzahlungen aus Darlehen;

  8. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;

  9. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;

  10. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

    (2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem...

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