Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    Ãœbereinkommen 173

    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

    die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

    unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949 *), und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925 **),

    stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern,

    stellt fest, daß seit der Annahme der oben genannten Normen bedeutsame Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben,

    und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt,

    hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

    Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1992, das folgende Ãœbereinkommen an, das als

    Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird.

    TEIL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

  3. Im Sinne dieses Übereinkommens findet der Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf Fälle Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das Vermögen eines Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist.

  4. Im Sinne dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ auf andere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, beispielsweise wenn festgestellt wird, daß der Umfang des Vermögens des Arbeitgebers nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen.

  5. In welchem Ausmaß das Vermögen eines Arbeitgebers dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren unterliegt, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmen.

    Artikel 2

    Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel durchzuführen.

    Artikel 3

  6. Ein Mitglied, das dieses Ãœbereinkommen ratifiziert, hat entweder die Verpflichtungen aus Teil II der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen aus Teil III, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht,

    oder die Verpflichtungen aus beiden Teilen zu übernehmen. Diese Wahl ist in einer der Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben.

    **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1952

    **) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1937

  7. Ein Mitglied, das zunächst nur Teil II oder Teil III dieses...

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