Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und Ägypten auf Grund des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

(Ãœbersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie Zl. 27.643/19-II/7 a/84

Wien, am 28. September 1984

Sehr geehrter Herr Gesandter!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (in der Folge als „Abkommen" bezeichnet) das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde und auf das Verlängerungsprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 513/1982, das am 22. Dezember 1981 in Genf abgeschlossen wurde,

Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen in Wien vom 24. bis 28. September 1984 zwischen den Vertretern Österreichs und einer Delegation der Arabischen Republik Ägypten. Als Ergebnis dieser Konsultationen wurde folgendes Abkommen betreffend den Export von Baumwollgarnen aus der Arabischen Republik Ägypten nach Österreich geschlossen:

  1. Ausfuhrkontingente in metrischen Tonnen für den Zwölfmonatszeitraum beginnend am 1. Jänner 1985:

  2. Beginnend am 1. Jänner 1985 werden die Exporte von Baumwollgarnen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten für den Inlandsverbrauch in Österreich von Ausfuhrbewilligungen

    (ein Muster ist als Anhang I beigefügt) ausgestellt von den zuständigen Behörden der Arabischen Republik Ägypten innerhalb des vereinbarten Ausfuhrkontingentes und mit dem Vermerk versehen,

    daß die betreffende Sendung dem vereinbarten Ausfuhrkontingent angelastet wurden, begleitet sein. Gegen Vorlage dieser Ausfuhrbewilligungen wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechende Einfuhr ohne unangebrachte Verzögerung bewilligen.

  3. Ausfuhren von Baumwollgarnen nach Österreich aus der Arabischen Republik Ägypten, nicht für den Inlandsverbrauch, werden nicht in das oben erwähnte Ausfuhrkontingent einbezogen und sind nicht Gegenstand mengenmäßiger Beschränkungen.

    Solche Ausfuhren werden von einem Exportformular,

    welches das Wort „Wiederausfuhr" in Feld Nr. 9 der Ausfuhrbewilligung, die als Muster im Anhang I beigeschlossen ist, aufweisen, begleitet sein.

  4. Die Arabische Republik Ägypten wird Österreich auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über die ausgestellten Baumwollgarnausfuhrbewilligungen innerhalb und zu Lasten des in Absatz 1 angeführten Kontingentes versorgen. Für statistische Zwecke werden auch Daten betreffend die Ausfuhren gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.

  5. Österreich wird die Arabische Republik Ägypten auf zweimonatiger Basis mit Statistiken über die...

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