Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz)

  1. ABSCHNITT Allgemeines Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten im Sinne der Richtlinien 66/404/EWG und 75/445/EWG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

    (ABl. Nr. L 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326, und ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 14) sowie der Richtlinie 71/161/EWG über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut

    (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14) anzuwenden:

  2. generatives Vermehrungsgut von:

    Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)

    Fagus sylvatica L.

    Larix decidua Mill.

    Larix kaempferi (Lamb.) Carr.

    Â Â Â (Larix leptolepis [Sieb. + Zucc.] Gord.)

    Picea abies (L.) Karst. (Picea excelsa [Lam.] Link.)

    Picea sitchensis (Bong.) Carr.

    Pinus nigra Arnold Pinus strobus L.

    Pinus sylvestris L.

    Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco

    Â Â Â (Pseudotsuga taxifolia Britt.)

    Quercus petraea Liebl. (Quercus sessiliflora Salisb.)

    Quercus robur. L. (Quercus pedunculata Ehrh.)

    Quercus rubra L. (Quercus borealis Michx.)

  3. vegetatives Vermehrungsgut von:

    Populus sp.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist weiters auf das Ausgangsmaterial und Vermehrungsgut folgender Baumarten anzuwenden:

  4. vegetatives Vermehrungsgut der Baumarten im Sinne Abs. 1 Z 1;

  5. generatives Vermehrungsgut von:

    Populus sp.

  6. Vermehrungsgut von:

    Acer pseudoplatanus L.

    Alnus glutinosa (L.) Gaertn.

    Fraxinus excelsior L.

    Pinus cembra L.

    Prunus avium L.

    Tilia cordata Mill.

  7. Arthybriden mit den in Abs. 1 und Z 1 bis 3 angeführten Baumarten.

    (3) Dieses Bundesgesetz – ausgenommen der 4. Abschnitt – gilt nicht 1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird;

  8. Pflanzenteile und Pflanzgut, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist;

  9. Saatgut bis zu einer Menge von 300 Stück, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

    (4) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  10. Vermehrungsgut:

    a) Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;

    b) Pflanzenteile: Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Setzstangen;

    c) Pflanzgut: Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, Setzstangen und Wildlinge;

  11. generatives Vermehrungsgut: Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Wildlinge;

  12. vegetatives Vermehrungsgut: Pflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen sowie Setzstangen;

  13. Arthybriden: Nachkommen, die durch Kreuzung von Eltern entstanden sind, die verschiedenen Arten angehören;

  14. Ausgangsmaterial:

    a) für generatives Vermehrungsgut: Waldbestände im Sinne des Forstgesetzes 1975 (Bestände)

    sowie Samenplantagen;

    b) für vegetatives Vermehrungsgut: Mutterbäume, Klone, Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone und – in Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut – Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone;

  15. Samenplantage: Anpflanzung ausgewählter Klone (Klonsamenplantage) oder Sämlinge (Sämlingssamenplantage),

    die so angelegt ist, daß eine Fremdbestäubung vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und leicht durchzuführender Ernten geführt wird;

  16. ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 4 zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;

  17. ,,Erhöhte genetische Vielfalt“: Zusatzbezeichnung für ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“, das auf Grund der Auswahl des Ausgangsmaterials, der erhöhten Anzahl von beernteten Bäumen, Klonen und Einzelbaumnachkommenschaften sowie der nicht durchgeführten Größensortierung populationsgenetische Anforderungen erfüllt, die eine erhöhte Anpassungsfähigkeit der Nachzucht erwarten lassen;

  18. ,,Geprüftes Vermehrungsgut“: Vermehrungsgut, das aus gemäß § 6 zugelassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;

  19. ,,Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen“: Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien

    ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht;

  20. verbesserter Kulturwert: Gesamtheit der gemäß § 6 Abs. 1 zu prüfenden, genetisch bedingten Eigenschaften, die gegenüber den gemäß § 6 Abs. 3 ausgewählten Standards allgemein oder wenigstens für den Anbau in dem Gebiet, in dem diese Standards üblicherweise verwendet werden, eine deutliche Verbesserung für die Forstwirtschaft darstellen;

  21. Herkunft: Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen befindet;

  22. Ursprung: Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder Ort,

    von dem eine nicht autochthone Population ursprünglich stammt;

  23. Herkunftsgebiet:

    a) das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit annähernd gleichen ökologischen Gegebenheiten,

    in denen sich Bestände befinden, die ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen;

    b) Herkunftsgebiet für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut ist jenes des Ausgangsmaterials,

    das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

  24. Höhenstufen:

    a) entsprechen der vertikalen Klima- und Vegetationszonierung; ihre Abgrenzung erfolgt nach klimatisch-pflanzensoziologischen Gesichtspunkten;

    b) Höhenstufen für das in einer Samenplantage erzeugte Vermehrungsgut sind jene des Ausgangsmaterials,

    das bei der Anlage dieser Samenplantage verwendet worden ist;

  25. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen und sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

    nicht als Inverkehrbringen gilt die Beförderung von Zapfen und noch aufzubereitenden Früchten von der Zulassungseinheit zum ersten Bestimmungsort;

  26. Betriebe:

    a) Betriebe, die Saatgut verarbeiten (Verarbeitungsbetriebe) oder Pflanzgut heranziehen (Forstpflanzenproduktionsbetriebe),

    um das gewonnene Saat- oder Pflanzgut in Verkehr zu bringen;

    b) Forstsamen- und Forstpflanzenhandlungen;

  27. Ernteunternehmer: Waldeigentümer oder sonstige Personen, die in zugelassenen Beständen oder Samenplantagen auf eigene Rechnung Saatgut ernten oder ernten lassen, um es in Verkehr zu bringen.

    Inverkehrbringung von Vermehrungsgut

    § 3. (1) Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn 1. es sich bei generativem Vermehrungsgut nachweislich um die Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“

    oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;

  28. es sich bei vegetativem Vermehrungsgut oder Arthybriden nachweislich um die Kategorie,,

    Geprüftes Vermehrungsgut“ handelt;

  29. es anerkannt (§§ 13 ff) ist.

    (2) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in Verkehr gebracht werden. Eine Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut der Kategorien

    ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ oder ,,Geprüftes Vermehrungsgut“ dient und bei Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 1 überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Die Bewilligung ist anteilsmäßig im Verhältnis der beantragten zu der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Menge zu erteilen.

    (3) Vegetatives Vermehrungsgut – ausgenommen solches der Pappel – darf nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen

    – insbesondere die Mindestklonanzahl, Begrenzung der Stückzahl je Klon und Befristung der Zulassung, abgestimmt auf die Erfordernisse der jeweiligen Baumart – festzulegen.

    (4) In Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume darf mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eine Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen der Klone mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen einer Zulassungseinheit (§ 8 Abs. 4) in Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen der Klone in Zeiten der Unterversorgung – insbesondere die Kennzeichnung,

    die Anzahl der Vermehrungszyklen sowie die Beschränkung der vermehrten Stückzahlen – festzulegen.

    (5) Saatgut gemäß § 1 Abs. 1 darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlichen Anforderungen an seine äußere Beschaffenheit entspricht.

    (6) Pflanzenteile und Pflanzgut gemäß § 1 Abs. 1 dürfen unter der Bezeichnung ,,EWG-Norm“ nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlichen Anforderungen an ihre äußere Beschaffenheit entsprechen.

    (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die äußere Beschaffenheit von Vermehrungsgut gemäß Abs. 5 und 6 festzulegen.

    (8) ,,Ausgewähltes Vermehrungsgut“ mit der Zusatzbezeichnung ,,Erhöhte genetische Vielfalt“ darf nicht nach Größe sortiert in Verkehr gebracht werden.

    (9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung weitere Verkehrsbeschränkungen und besondere Anforderungen für das Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten festzulegen.

    (10)...

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