Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5, Â

11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29Â Â

  1. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird Â

verordnet:Â Â

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke Â

§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann Â

zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Â

Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag Â

des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat. Â

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Â

vorliegt. Â

Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ Â

§ 2. (1) Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für Â

folgende Baumarten zulässig: Â

  1. Acer platanoides L. Â

2. Alnus incana Moench. Â

  3. Betula pendula Roth Â

  4. Betula pubescens Ehrh. Â

  5. Carpinus betulus L. Â

  6. Castanea sativa Mill. Â

  7. Fraxinus angustifolia Vahl. Â

8. Quercus cerris L. Â

  9. Robinia pseudoacacia L. Â

  10. Tilia platyphyllos Scop. Â

(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

sind im Anhang II festgelegt. Â

(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen. Â

Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ Â

§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt. Â

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Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ Â

§ 4. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

sind im Anhang III festgelegt. Â

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“ Â

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

sind im Anhang IV festgelegt. Â

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“

ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Â

Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets)

darf jedoch insgesamt 100000 nicht überschreiten. Â

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ Â

§ 6. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ Â

sind im Anhang V festgelegt. Â

Klone und Klonmischungen Â

§ 7. (1) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der Â

spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben. Â

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Geprüftem Vermehrungsgut“ Â

ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Â

Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf Â

jedoch insgesamt 300000 nicht überschreiten. Â

(3) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen.

Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen.

Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt. Â

Zulassungszeichen Â

§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Â

Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der...

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