Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Banderolen und Marketingbeitrag

Auf Grund des § 45 Abs. 1 und 7 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Banderolen haben in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 1 (150 mm x 16 mm), Z 2 (90 mm x 16 mm) oder Z 3 (Durchmesser: 18 mm bis 25 mm) enthaltenen Abbildungen zu entsprechen. Banderolen gemäß Anlage Z 1 und Z 2 dürfen auf eine Länge von 80 mm verkürzt werden, wobei die auf der Banderole angebrachte Beschriftung zur Gänze erhalten bleiben muß.

(2) Bei Flaschen mit einem Nenninhalt bis zu 0,187 Liter darf die in der Anlage unter Z 4 (40 mm x 10 mm) abgebildete Banderole verwendet werden.

§ 2. (1) Die in der Flaschenkapsel eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 2 oder Z 3 enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.

(2) Die im Flaschenverschluß (Metallverschluß wie Kronenkork oder Drehverschluß) eingedruckte Banderole hat in Größe, Form und Aussehen einer der in der Anlage unter Z 3 enthaltenen Abbildungen zu entsprechen.

§ 3. Die Farben der Banderolen sind 1.  für  österreichischen  Land-,  Qualitäts-   und Prädikatswein rot-weiß-rot,

  1.   für österreichischen Tafelwein gelbgrün,

  2.   für    ausländischen    Wein,   Verschnitt   von österreichischem   mit   ausländischem   Wein sowie für versetzten, entalkoholisierten und alkoholarmen Wein weiß.

§ 4. Die Banderolen sind über dem Flaschenverschluß, der Flaschenkapsel oder der Öffnung des Behältnisses derart anzubringen, daß eine Wiederverwendung der Banderolen ausgeschlossen ist.

§ 5. Auf der Banderole müssen der Nenninhalt der Flasche oder des Behältnisses sowie eine vierstellige Buchstaben- und...

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