Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1967, mit der eine Erhebung der Weingartenflächen angeordnet wird

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 16. August 1967 die Weingartenflächen zu erheben.

§ 2. Es sind die Flächen der Weingärten, aufgegliedert nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen, zu erheben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Winzer oder sonstigen Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche verpflichtet.

§ 4. (1) Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) in der Zeit vom 16. bis 31. August 1967 die von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen haben.

(2) Die Erhebungsformulare bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte mit...

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