Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer geändert wird

Auf Grund des § 31 Abs. 13 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 583/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 7/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 zweiter Satz lautet: „Ein Punkt der in der Anlage angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 13,34 S."

  2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1...

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