Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1980, mit der die Prüfungstaxen für die Staatsprüfungen von Forstorganen neu festgesetzt werden

Auf Grund des § 108 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Die Prüfungstaxe für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst wird mit S 750,—

und für die Staatsprüfung für den Försterdienst mit S 550,— neu festgesetzt.

§ 2. Stellt die Prüfungstaxe für einen Prüfungswerber eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so beträgt sie für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst S 200,— und für die Staatsprüfung für den Försterdienst S 150,—.

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