Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung der Intervention von Getreide geändert wird

Auf Grund des § 100 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung der Intervention von Getreide, BGBl. Nr. 1020/1994, wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni" durch „31. Juli" ersetzt.

  2. Im § 9 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 3)" durch „ (§ 12 Abs. 3)" ersetzt.

  3. § 13 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Erstattung der Transportpauschale im Falle der Destination erfolgt nach der Transportpauschalenregelung 1. beim Transport im Wege der Bahnverfrachtung gemäß Z 5 ÖGT (österreichischer Gütertarif) ohne Nebenkosten vom Angebotslager zum Interventionslager, abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort,

  4. beim Transport im Wege der LKW-Verfrachtung in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30 S/t zuzüglich 0,50 S/km auf Basis der Straßenkilometer gemäß Generalkarte 1200000 (AMA-Distanzanzeiger), abzüglich der Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort.

    Die Frachtkostenparität vom Angebotslager zum Interventionsort wird in Form eines Frachtpauschales in Höhe von 30...

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