Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1961 zur Durchführung des Weingesetzes 1961 (Weinverordnung).

Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 11, 19, 20, 33, 35,

37, 38, 50 und 55 des Weingesetzes 1961, BGBl.

Nr. 187, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen verordnet:

§ 1. Schönungsmittel.

(1) Zur Klärung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen (Schönungsmittel):

  1. Gelatine.

    Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose Speisegelatine zulässig, die in Wasser aufgequollen,

    jedoch nur in Wein gelöst werden darf.

  2. Tannin.

    Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je 100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.

  3. Hausenblase.

    Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen,

    jedoch nur in Wein gelöst werden.

  4. Bentonit.

    Es muß technisch rein sein und darf mit Wasser aufgequollen werden; die zulässige Höchstmenge ist 200 Gramm je 100 Liter.

    Es ist technisch rein, wenn in 100 Gramm lufttrockenem Bentonit höchstens 4 Gramm Sand, 1 Milligramm Arsen oder Blei und 5 Gramm an Bestandteilen, die in l0%iger Essigsäure löslich sind, hievon höchstens 0'5 Gramm Natrium oder 0'l Gramm Eisen, enthalten sind.

  5. Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose,

    Kieselgur und ähnliches).

    Das Wasser-Weingemisch zu Beginn der Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht beigemengt werden; der Vorlauf muß bei Lagerung als solcher bezeichnet werden.

    (2) Als Schönungsmittel ist ferner chemisch reines gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid)

    zugelassen. Dem Wein darf es nur in solcher Menge zugesetzt werden, daß nach der Behandlung im Wein keine Zyanverbindungen gelöst verbleiben. Es darf in höchstens der fünffachen Gewichtsmenge Wasser gelöst zugesetzt werden.

    (3) Der Wein ist vor der Behandlung auf die zulässige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid),

    nach der Behandlung auf den Gehalt an gelösten Zyanverbindungen zu untersuchen.

    Überschönter Wein darf nur nach Wiederherstellung durch geeigneten Verschnitt in Verkehr gebracht werden.

    (4) Zur Untersuchung sind außer den bereits auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl.

    Nr. 239, zur Untersuchung von Wein berechtigten Anstalten und Privatpersonen ermächtigt:

    Die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

    die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien,

    die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

    und Untersuchungsanstalt in Graz,

    die landwirtschaftlichen mittleren Fachschulen,

    die Absolventen der genannten Bundeslehranstalten oder Absolventen höherer Schulen mit

    önologischer oder chemischer Fachausbildung und die bäuerlichen Fachschulen (Weinbauschulen).

    Die ermächtigten Stellen und Personen sind zur Führung von Untersuchungsvormerken verpflichtet.

    § 2. Reduktion s- und Konservierungsmittel.

    (1) Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Konservierung von Wein ist die Verwendung von Schwefliger Säure zulässig. Sie darf verwendet werden a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von Schwefel oder Schwefelschnitten,

  6. in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxyd,

  7. als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit)

    in Tabletten- oder Pulverform oder d) gelöst in reinem Wasser. Die wäßrige Lösung darf jedoch nur zur Sterilisierung der Geräte, wie Fässer, Flaschen. Korke und

    ähnliches, verwendet werden.

    (2) Bei Abgabe an den Verbraucher darf das fertige Getränk je Liter nicht mehr...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT