Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ? LFBAG) und über Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz Für die Regelung der Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG folgende Grundsätze aufgestellt sowie sonstige Regelungen getroffen,

die unmittelbar anwendbares Bundesrecht darstellen:

(Grundsatzbestimmungen)

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Berufsausbildung der 1. Land- und Forstarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl.

Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung und 2. familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie unter

§ 3 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 fallen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5

des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß § 15 die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

(2) Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß § 15 als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

(3) Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß § 15

Abs. 2.

(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3

Abs. 2 angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten

(§ 15) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Berufsausbildung

§ 3.(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in der Landwirtschaft,

in der ländlichen Hauswirtschaft,

im Gartenbau,

im Feldgemüsebau,

im Obstbau und in der Obstverwertung,

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

in der Pferdewirtschaft,

in der Fischereiwirtschaft,

in der Geflügelwirtschaft,

in der Bienenwirtschaft,

in der Forstwirtschaft,

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 4. (1) Die Berufsausbildung der in den im § 3

Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin 2. zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

ABSCHNITT 3

Ausbildung zum Facharbeiter Ausbildung durch die Lehre

§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7

zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen,

unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.

§ 6. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht,

soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung...

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