Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz ? FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Fortpflanzungsmedizingesetz Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr.

(2)   Methoden   der   medizinisch   unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere 1.  das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,

  1.   die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,

  2.   das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4.  das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit   Samen   in   die   Gebärmutter  oder   den Eileiter einer Frau.

    (3)  Als entwicklungsfähige Zellen sind befruchtete    Eizellen    und    daraus    entwickelte    Zellen anzusehen.

    Zulässigkeit

    § 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.

    (2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind.

    § 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

    (2)  Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

    (3)    Eizellen   und   entwicklungsfähige   Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.

    Befugnis

    § 4. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden.

    (2) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur in einer hiefür zugelassenen Krankenanstalt durchgeführt werden; die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch auch in einer Ordinationsstätte eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angewendet werden, sofern dabei der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet wird.

    § 5. (1) Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt und der Facharzt haben die Absicht, in der Krankenanstalt bzw. Ordinationsstätte Methoden nach § 1 Abs. 2 Z 1 mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten anzuwenden, dem Landeshauptmann zu melden. Über die Meldung ist auf Antrag eine Bestätigung zu erteilen.

    (2)  Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, in der die Durchführung anderer medizinisch unterstützter Fortpflanzungen beabsichtigt ist, hat beim Landeshauptmann die Zulassung hiefür zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung eine dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzungen gewährleistet ist.    Weiters    muß    die    Möglichkeit    zu    einer ausreichenden psychologischen Beratung und einer psychotherapeutischen Betreuung gegeben sein.

    (3)  Der Landeshauptmann hat die Zulassung zu widerrufen,  wenn  deren  Voraussetzungen   nicht mehr gegeben sind. Er hat ferner die Zulassung zu widerrufen bzw. die Anwendung der Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 mit dem Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten zu untersagen, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schwerwiegend oder trotz Ermahnung wiederholt verletzt worden sind.

    Freiwilligkeit der Mitwirkung Benachteiligungsverbot

    § 6: (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.

    (2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

    Beratung

    § 7. (1) Der Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.

    (2)  Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder   eine   psychotherapeutische   Betreuung   der Ehegatten  oder Lebensgefährten  zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.

    (3)   Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten  nur,  wenn  der  Samen   eines  Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.

    Zustimmung

    § 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muß die Zustimmung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts.

    (2)  Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein beschränkt...

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