Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 14. April 1975 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut, für Wagenladungen und für Transcontainer

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und Expreßstückgut,

für Wagenladungen und für Transcontainer werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1975

wie folgt neu festgesetzt:

  1. Frachtstückgut Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht von 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 1000 kg betragen in Schilling:

    Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte von weniger als 1000 kg werden in der Weise gebildet, daß der dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechende Teil der Fracht für 1000 kg errechnet und um den in der Mengenstaffel dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechenden prozentuellen Zuschlag erhöht wird. Die sich so ergebenden Beträge werden jeweils auf volle Schilling aufgerundet.

  2. Expreßstückgut Die Frachten für ein frachtpflichtiges Gewicht von 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei frachtpflichtigen Gewichten von mehr als 100 kg betragen in Schilling:

    Die Frachten für frachtpflichtige Gewichte von weniger als 100 kg werden in der Weise gebildet,

    daß der dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechende Teil der Fracht für 100 kg errechnet und um den in der Mengenstaffel dem frachtpflichtigen Gewicht entsprechenden prozentuellen Zuschlag erhöht wird. Die sich so ergebenden Beträge werden jeweils auf volle Schilling aufgerundet.

  3. Wagenladungen Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 bis 4 für 20 Tonnen (Hauptklassen) betragen in Schilling für 1000 kg:

    Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen werden durch Erhöhung der Frachtsätze der zugehörigen Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung beträgt bei den Wagenladungsklassen 1 bis 4 einheitlich für die 15 t-Nebenklasse 5 v. H.,

    für die 10 t-Nebenklasse 50 v. H.,

    für die 5 t-Nebenklasse 120 v. H.

    Die so errechneten Werte werden auf Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

    Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse 1 berechnet, der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.

    Die Mindestfracht für eine Wagenladung beträgt S 800—.

  4. Transcontainer Die Fracht für die Beförderung von beladenen und leeren Transcontainern wird nach den um 10 v. H. erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten...

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