ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967) Kundgemacht in BGBl: Nr. 55/1955 und 78/1974

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen über bestimmte Fragen betreffend die Reisedokumente und den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967) abzuschließen,

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Erich Bielka,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

der Präsident der Französischen Republik:

Herrn Augustin Jordan,

  1. o. und bev. Botschafter der Französischen Republik in Österreich,

die, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden,

folgendes vereinbart haben:

Artikel 1

(1) Die Republik Österreich wird dem Inhaber eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes gemäß Ziffer 11 des Anhanges zu dieser Konvention ein neues Reisedokument ausstellen,

wenn der Flüchtling die Berechtigung zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im. Hoheitsgebiet der Republik Österreich erworben hat oder wenn er sich dort rechtmäßig mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufgehalten hat.

(2) Als rechtmäßig im Sinne des Absatzes 1

dieses Artikels wird jeder gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Republik Österreich über den Aufenthalt von Fremden genehmigte, Aufenthalt angesehen.

(3) Durch eine vorübergehende Abwesenheit bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten wird die Aufenthaltsfrist des Absatzes 1 dieses Artikels nicht unterbrochen.

(4) Zeiträume, während der sich der Flüchtling in einer Kranken-, Kur-, Erholungs- oder einer anderen gleichartigen Anstalt oder in einer Haftanstalt befindet, bleiben bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels ebenso unberücksichtigt wie jene Zeiträume, während der sich der Flüchtling vorwiegend zu Studienzwecken im Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhält.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich wird den Inhaber eines von ihr gemäß Artikel 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellten Reisedokumentes über Antrag der Französischen Republik auch nach Ablauf der im Reisedokument...

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