Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Juni 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 1959, BGBl. Nr. 246/1961, zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Erbschaftssteuern in der durch das Protokoll vom 30. Oktober 1970,

BGBl. Nr. 147/1972, geänderten Fassung (im folgenden mit „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 3 des Abkommens in Frankreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß

Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke „R-A2" (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind,

bei der für den Empfänger der Einkünfte zuständigen französischen Steuerbehörde (Inspecteur des Impôts) einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in

Österreich ansässigen Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Der französische Inspecteur des Impôts prüft, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 3 in Frankreich hatte. Zutreffendenfalls bestätigt er dies auf der zweiten Antragsausfertigung und leitet diese unter Anschluß...

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