Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Kondensmilch- und Milchpulverarten

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird – hinsichtlich der §§ 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Kondensmilch- und Milchpulverarten anzuwenden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für diätetische Lebensmittel einschließlich Säuglings- und Kleinkindernahrung.

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „eingedickte Milch“ das flüssige Erzeugnis, das unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt wird, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25% des Trockenmassenanteils im Enderzeugnis nicht überschreiten darf; darunter fallen a) ungezuckerte und b) gezuckerte Kondensmilcharten;

  1. „Trockenmilch“ das unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder aus einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte feste Erzeugnis mit einem Gehalt an Restwasser von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis; darunter fallen Milchpulverarten.

    § 3. Der Gehalt an Laktaten bei den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 1 darf 300 mg in 100 g fettfreiem Trockenmassenanteil nicht überschreiten.

    § 4. Für die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 61/1 vom 18. März 1995, in der jeweils geltenden Fassung,

    anzuwenden.

    § 5. Die für den Letztverbraucher bestimmten Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 müssen vom Hersteller oder Abfüller in geschlossenen Behältnissen verpackt werden, die eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausschließen und an den Verbraucher in unbeschädigtem Zustand abgegeben werden müssen.

    Bezeichnung und Beschreibung

    § 6. Ungezuckerte Kondensmilcharten gem. § 2 Z 1 lit. a haben je nach ihrer Sachbezeichnung folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  2. a) Kondensmilch, ungezuckerte Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch ist die eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25%;

    1. Kondensmagermilch, ungezuckerte Kondensmagermilch, kondensierte...

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