Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, mit der die Kunststoffverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

Die Kunstoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl.

Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997,

wird wie folgt geändert:

Anlage 2 lautet:

„Anlage 2 Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.

GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION 1. ,Migrationsprüfungen‘ zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in Kapitel I dieser Anlage genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieser Anlage festgelegten Prüfbedingungen durchzuführen.

  1. ,Ersatzprüfungen‘, bei denen ,Prüfmedien‘ unter den festgelegten ,Ersatz-Prüfbedingungen‘ gemäß Kapitel III eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel

    (siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann.

  2. ,Alternative Prüfungen‘ gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

  3. In allen drei Fällen ist folgendes zulässig:

    a) die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten;

    b) die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der eindeutige Nachweis erbracht ist, daß die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht überschritten werden können.

    KAPITEL I Simulanzlösemittel 1. Einleitung Da es nicht immer möglich ist, Lebensmittel bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu verwenden, werden Simulanzlösemittel eingesetzt. Sie sind durch Konvention nach dem Charakter einer oder mehrerer Lebensmittelkategorien klassifiziert. Tabelle 1 nennt die für die jeweiligen Lebensmittelkategorien zu verwendenden Simulanzlösemittel. In der Praxis sind Kombinationen mehrerer Lebensmittelkategorien möglich, z. B. fetthaltiger und wäßriger Lebensmittel. Die Lebensmittelkategorien werden in Tabelle 2 mit den bei den Migrationsprüfungen zu verwendenden Simulanzlösemitteln aufgeführt.

    Tabelle 1

    Lebensmittelkategorien und Simulanzlösemittel 2. Wahl der Simulanzlösemittel 2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen Die Prüfungen sind anhand der nachstehenden Simulanzlösemittel – von denen diejenigen auszuwählen sind,

    die als die strengeren gelten – sowie unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchzuführen,

    wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Kunststoffs bzw. Gebrauchsgegenstands zu verwenden ist.

    – 3%ige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung,

    – 10%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung,

    – rektifiziertes Olivenöl (Referenzsimulanzlösemittel D).

    Dieses Referenzsimulanzlösemittel D kann jedoch durch eine Mischung synthetischer Triglyceride oder durch Sonnenblumenöl oder...

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