Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasserverordnung,

BGBl. Nr. 552/1994, in der derzeit geltenden Fassung.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Definitionen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist 1. „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (= Wasser)

Wasser, das dazu bestimmt ist, entweder im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 in Verkehr gebracht zu werden;

  1. „Wasser zur Verwendung unter besonderen Umständen“

    1. Wasser, das in Behältern, wie zB Zisternen, gespeichert wird und für Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge oder Schutz- bzw. Almhütten bestimmt ist und b) Trinkwasser, das für Notfälle in Behältern gelagert wird;

  2. „Zuständige Behörde“

    der Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).

    Anforderungen

    § 3. (1) Wasser muß den Anforderungen des Anhangs I entsprechen und geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.

    (2) Für die Aufbereitung von Wasser sind die in Anhang IV genannten Stoffe unter den dort festgelegten Kriterien zugelassen.

    Eigenkontrolle

    § 4. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat 1. die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, daß eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird;

    1. zu diesem Zweck ist die Anlage fachgerecht von geschulten Personen zu warten und instandzuhalten;

    2. über Maßnahmen gemäß lit. a sind Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über

    – Wartungsarbeiten und

    – Schulungen der für die Instandhaltung und Wartung eingesetzten Personen oder

    – gegebenenfalls Nachweise über die Tätigkeiten einschlägiger konzessionierter Betriebe.

    Diese Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, daß der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage jederzeit die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a nachweisen kann. Sie sind je-

    denfalls fünf Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen;

  3. Untersuchungen des Wassers gemäß dem Untersuchungsumfang und den Untersuchungshäufigkeiten nach...

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