Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (1. Novelle zum Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ? FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, wird geändert wie folgt:

  1. a) § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:

    „4. die Mitglieder der Ingenieurkammern,

    soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;"

    1. Dem § 2 ist ein Abs. 3 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen:

    „(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben."

  2. § 5 hat zu lauten:

    „Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

    § 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind Personen ausgenommen,

    die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß

    oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß

    beziehen."

  3. Im § 8 ist der Ausdruck „18,5 v. H." durch den Ausdruck „19,5 v. H." zu ersetzen.

  4. § 13 wird aufgehoben.

  5. § 20 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt."

    ARTIKEL II

    Ãœbergangsbestimmungen

    (1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß

    § 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien,

    wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980

    bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.

    (2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes

    über die...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT