Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ? FSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.

Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

  2. Im § 5 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß“.

  3. Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

    „3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

  4. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

    „Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

    § 5a. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

    Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

  5. Nach dem § 5a (neu) wird folgender § 5b eingefügt:

    „Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

    § 5b. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

    Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“

  6. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:

    „§ 21c. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.

    (2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert...

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