Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert wird (9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz ? FSVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
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Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit“ durch den Ausdruck „im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
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Im § 5 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß“.
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Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
„3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“
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Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
§ 5a. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“
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Nach dem § 5a (neu) wird folgender § 5b eingefügt:
„Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 5b. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.“
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Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt:
„§ 21c. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert...
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