Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz erlassen und das Asylgesetz 1991 sowie das Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz — FrG)

Inhaltsverzeichnis 1.  Teil: Begriffsbestimmungen

§   1

  1.   Teil: Ein- und Ausreise von Fremden 1.  Abschnitt: Paßpflicht

    § 2 Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

    § 3 Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

    §   4 Übernahmserklärung 2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

    §   5  Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

    §   6  Arten der Sichtvermerke

    §   7  Erteilung des Sichtvermerkes

    §   8  Unbefristeter Sichtvermerk

    §   9  Einreise

    § 10  Sichtvermerksversagung

    § 11  Ungültigkeit eines Sichtvermerkes 3.  Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

    § 12 Transitreisende

    § 13 Träger von Privilegien und Immunitäten § 14 Sonstige   Ausnahmen   von   der   Sichtvermerkspflicht 3. Teil: Aufenthalt von Fremden 1.  Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

    § 15 Rechtmäßiger Aufenthalt

    § 16 Nachweis der Aufenthaltsberechtigung 2.  Abschnitt: Entzug der Aufenthaltsberechtigung

    § 17 Ausweisung § 18 Aufenthaltsverbot § 19 Schutz des Privat- und Familienlebens § 20 Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes § 21 Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes § 22 Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

    § 23 Wiedereinreise § 24 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung § 25 Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung § 26 Aufhebung des Aufenthaltsverbotes § 27 Besondere Verfahrensbestimmungen 4.   Teil:   Sonderbestimmungen   für   Einreise   und Aufenthalt von EWR-Bürgern

    § 28 Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

    § 29 Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen

    § 30 Lichtbildausweis

    § 31  Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung   und   für  verfahrensfreie Maßnahmen 5. Teil: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland 1.  Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

    § 32 Zurückweisung

    § 33 Sicherung der Zurückweisung

    § 34 Transitsicherung

    § 35 Zurückschiebung

    § 36 Abschiebung

    § 37 Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung § 38 Durchbeförderung § 39 Durchbeförderungsabkommen § 40 Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt 2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

    § 41  Schubhaft

    § 42 Festnahmeauftrag

    § 43 Festnahme

    § 44 Einschaltung der Behörde

    § 45 Rechte des Festgenommenen

    § 46 Vollzug der Schubhaft

    § 47 Durchführung der Schubhaft

    § 48 Dauer der Schubhaft

    § 49 Aufhebung der Schubhaft 3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

    § 50 Betreten von Räumlichkeiten 4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

    § 51 Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

    § 52 Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

    § 53 Amtsbeschwerde

    § 54 Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat 6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde 1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

    § 55 Ausstellung von Fremdenpässen § 56 Fremdenpässe für Minderjährige § 57 Miteintragungen in Fremdenpässe § 58 Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe § 59 Geltungsbereich der Fremdenpässe § 60 Versagung eines Fremdenpasses

    § 61  Entziehung eines Fremdenpasses § 62 Konventionsreisepässe 2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

    § 63 Ausweis  für Träger von  Privilegien  und Immunitäten § 64 Lichtbildausweis für Fremde 7. Teil: Verfahrens- und Strafbestimmungen 1.  Abschnitt: Zuständigkeit

    § 65 Sachliche Zuständigkeit § 66 Besondere sachliche Zuständigkeiten § 67 Örtliche Zuständigkeit im Inland § 68 Örtliche Zuständigkeit im Ausland § 69 Verfahren   vor   österreichischen   Vertretungsbehörden § 70 Instanzenzug 2.  Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

    § 71

  2.    Abschnitt:   Allgemeines   über  das  Verwenden personenbezogener Daten

    § 72 Verwenden erkennungsdienstlicher Daten § 73 Verfahren im Erkennungsdienst § 74 Verwenden personenbezogener Daten § 75 Zentrale   Informationssammlung;   Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung § 76 Zentrale   Informationssammlung;   Sperren des Zugriffes und Löschung § 77 Besondere Übermittlungen § 78 Internationaler Datenverkehr 4. Abschnitt: Kosten

    § 79

  3. Â Â Abschnitt: Strafbestimmungen

    § 80 Schlepperei

    § 81  Gerichtlich strafbare Schlepperei § 82 Unbefugter Aufenthalt § 83 Sonstige Übertretungen § 84 Subsidiarität

    § 85 Besondere Bestimmungen für die Überwachung 8. Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen

    § 86 Zeitlicher Geltungsbereich § 87 Übergangsbestimmungen   für   Dokumente und Sichtvermerke

    § 88 Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

    § 89 Verweisungen

    § 90 Vollziehung 1. Teil: Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

    (2)    Einreise   ist   das   Betreten,. Ausreise   das Verlassen des Bundesgebietes.

    (3)  Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß,  Paßersatz  oder  ein  sonstiges  auf Grund zwischenstaatlicher   Vereinbarungen   für   Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

    (4)  Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei   wiedergibt,    zeitlich    gültig   ist   und   sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß  auch  die  Staatsangehörigkeit des  Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben  werden.  Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

  4. Teil: Ein- und Ausreise von Fremden 1. Abschnitt: Paßpflicht Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

    § 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

    (2)    Miteingetragene   Fremde   dürfen   nur   in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.

    (3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde   ausgestellten   Ausweis,   aus   dem   seine Identität zu erkennen ist.

    (4)  Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle 1. einer    Übernahmserklärung    (§ 4)    für    die Einreise;

  5.   eines Sichtvermerkes in Bescheidform (§ 10 Abs. 4) für den Aufenthalt;

  6.   einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) für die Ein-, Durch- und Ausreise.

    (5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

    Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

    § 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

    (2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

    Übernahmserklärung

    § 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

    (2)  Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und   die   Staatsangehörigkeit   des   Fremden   zu ersehen sein.

    (3)  Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung  anderes  bestimmt ist,  in  dem  zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.

    (4)  Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von   Regierungsübereinkommen   gemäß   Art. 66

    1. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT