Bundesgesetz vom 17. März 1954, betreffend die Ausübung der Fremdenpolizei (Fremdenpolizeigesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmung.

§ 1. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind Fremde im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Rechte und Pflichten der Fremden.

§ 2. (1) Fremde sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt,

sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.

(2) Die Fremden haben während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen. Sie sind verpflichtet,

der Behörde und ihren Organen in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

Aufenthaltsverbot.

§ 3. (1) Gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

(2) Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot gegen Fremde erlassen werden,

  1. die wegen Übertretung einer auf dem Gebiete der Fremdenpolizei, des Paß-, Ausweis-,

    Wanderungs- oder Meldewesens oder des Arbeits- oder Gewerberechtes erlassenen Vorschrift bestraft worden sind;

  2. die aus anderen Gründen von einem in-

    oder ausländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden oder sonst von einem inländischen Gericht oder einer inländischen Verwaltungsbehörde mehr als einmal aus Gewinnsucht oder aus anderen unehrenhaften Motiven begangener Handlungen wegen bestraft worden sind;

  3. die den abgaben-, zoll- oder devisenrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt haben;

  4. die sich durch Wort oder Schrift gegen die Republik Österreich und ihre Einrichtungen betätigt oder eine solche Tätigkeit unterstützt oder gefördert haben;

  5. die den Besitz oder den redlichen Erwerb der Mittel zu ihrem oder zum Unterhalt der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet sind, nicht nachzuweisen vermögen;

  6. die im Bundesgebiet der Gewohnheitsbettelei nachgegangen sind oder gewerbsmäßig Unzucht betrieben haben;

  7. die gegenüber einer inländischen amtlichen Stelle zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben über ihre Person oder ihre persönlichen Verhältnisse gemacht haben.

    (3) Das Aufenthaltsverbot kann aus...

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