Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. September 1955 über die Verlängerung einiger Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ersten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 156/1946, des § 2

  1. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 53/1947, des § 14 Abs. 1 des Dritten Rückstellungsgesetzes, BGBl. .Nr. 54/1947,

und des § 11 des Fünften Rückstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 164/1949, wird verordnet:

§ 5 der Verordnung vom 8. Oktober 1953,

BGBl. Nr. 167, in der Fassung der Verordnung vom 14. Oktober 1954, BGBl. Nr. 252, hat zu lauten:

„Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956

verlängert:

  1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953

    in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren;

  2. für Ansprüche auf Vermögen, das entweder am 30. Juni 1952 oder in einem späteren Zeitpunkte ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes,

    BGBl. Nr. 157/1946, gestanden oder gestellt worden ist;

  3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern in der Zeit nach Beendigung der deutschen Besetzung

    Österreichs die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften von einer Tatsache abgehangen ist, die außerhalb der österreichischen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT