Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt wird

485. Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, mit der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt, festgelegt werden

Auf Grund des § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 136b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags...

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