Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird und andere gebührenrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Gebührengesetz-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Gebührengesetz 1957

Artikel I Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 tritt am Ende der Z 17 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende Z 18 wird angefügt:

    „18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung."

  2. § 20 Z 5 lautet:

    „5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte — ausgenommen Wechsel — zu Darlehensverträgen

    (§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs-

    und Garantiekreditverträgen mit Banken,

    der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen und den Bausparkassen, sofern

    über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist;"

  3. Im § 33 TP 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Vereinigungen von Banken sowie von Banken mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen Kredit- oder Darlehensgewährung sind gebührenfrei."

  4. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 wird der Hundertsatz von „15 vH" durch „16 vH" ersetzt.

  5. Im § 33 TP 19 Abs. 4 tritt am Ende der Z 8 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende Z 9 wird angefügt:

    „9. Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich wegfallen."

  6. § 33 TP 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;"

  7. § 33 TP 22 Abs. 5 lautet:

    „(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und

    über eine Geldleistung ausgestellt sind."

    Artikel II Artikel I Z 1 und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels I sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.

    ABSCHNITT II Andere gebührenrechtliche Bestimmungen Artikel I

    § 53 Abs. 1 und 2...

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