Bundesgesetz vom 25. Feber 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Bundesgesetz, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird, und die Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer geändert werden (Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987 ? 1. AbgÄG 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

520/1981, 620/1981, 111/1982, 164/1982,

570/1982, 587/1983, 612/1983, 254/1984,

483/1984, 531/1984, 251/1985, 557/1985,

325/1986 und 562/1986 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981, 243/1982, 351/1984, 23/1985

und 207/1986 wird wie folgt geändert:

Nach § 23 wird folgender § 23 a samt Überschrift eingefügt:

„Verluste bei beschränkter Haftung

§ 23 a. (1) Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind weder ausgleichsfähig noch gemäß § 18

Abs. 1 Z 4 abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen,

soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten.

Die Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.

(2) Scheidet ein Kommanditist mit negativem Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des

§ 24 zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß,

abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft durch Vertrag ausgeschlossen ist."

Artikel II 1. § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden. Der Abs. 3 dieser Bestimmung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.

  1. Bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1982 bis 1986 gilt § 23 a Abs. 1 und 2 EStG 1972 in der Fassung des Art. I sinngemäß für stille Gesellschafter,

    die als Mitunternehmer anzusehen sind,

    sowie für andere Mitunternehmer, deren Rechtsstellung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen der eines Kommanditisten vergleichbar ist.

    ABSCHNITT II Umsatzsteuergesetz 1972

    Artikel I Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

    636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

    101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981,

    570/1982, 587/1983, 531/1984, 557/1985,

    292/1986 und 562/1986 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 7/1983, 222/1983, 341/1984,

    500/1984...

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