Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz ? GKTG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gebührenanspruch

    § 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen,

    die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

    (2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

    Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

    § 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

    Grundlage der Gebührenbemessung

    § 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden,

    mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen;

    betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft,

    die in Wertpapieren verbrieft sind,

    sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

    (2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

    (3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

    Zahlungspflicht

    § 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet.

    Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

    § 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen.

    In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.

    (2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,

    Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß

    oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

    Ermäßigung der Gebühr

    § 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr,

    besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.

    (2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1

    mit folgenden Besonderheiten:

    1. Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.

    2. Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige,

      haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.

    3. Die Grundsätze der Z. 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der...

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