Bundesgesetz vom 29. November 1983, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Bewertungsgesetz 1955, das Aufsichtsratsabgabeerhöhungsgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Schaumweinsteuergesetz 1960, das Strukturverbesserungsgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden, und mit dem eine Zinsertragsteuer eingeführt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974,

335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977, 280/1978,

571/1978, 550/1979, 545/1980, 563/1980,

73/1981, 520/1981, 620/1981, 111/1982,

164/1982, 243/1982 und 570/1982 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 10 wird aufgehoben.

  2. § 11 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß

    Abs. 1 können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 vH des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 20 vH des Gewinnes nicht

    übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt."

    2 a. § 16 Abs. 1 Z 4 lautet:

    „4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen,

    vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-

    und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions-)

    Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten

    öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

    soweit auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der von § 3 Z 7 und Z 8 sowie von Abs. 4 und Abs. 5 erfaßten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebe-

    nenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung,

    die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,".

    2 b. Im § 26 Z 7 lit. b lautet die Tabelle:

  3. Im § 27 Abs. 4 tritt an die Stelle von „7000 S"

    „10000 S".

    3 a. Dem § 33 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

    „Einem Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4000 S jährlich zu.

    Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag."

  4. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung)

    ist keine außergewöhnliche Belastung."

  5. Der erste Satz im § 35 Abs. 1 lautet:

    „Aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen vor dem 1. Jänner 1984 sind Aufwendungen für die Beschaffung lebensnotwendiger Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände ohne Nachweis durch fünf Kalenderjahre mit einem Jahresbetrag von 2500 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 zu berücksichtigen."

    5 a. Im § 41 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

    „Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (§ 72

    Abs. 3) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den im § 72 Abs. 3 genannten Grenzbetrag nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen."

    5 b. Im § 67 Abs. 1 tritt an die Stelle von „210 S"

    „250 S".

    5 c. Im § 72 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle von

    „100000 S" „120000 S".

    5 d. Im § 73 Abs. 3 tritt an die Stelle von

    „100000 S" „120000 S".

  6. § 114 lautet:

    „§ 114. (1) Abweichend von § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,

    sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, sowie für Beiträge, die nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß

    bis 31. Dezember dieses Kalenderjahres geleistet werden, sofern eine Erklärung im Sinne des Abs. 5 abgegeben wurde, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 vH des Gesamtbetrages,

    der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 83 vH zu betragen hat.

    (2) Abweichend von § 108 Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden,

    mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 90 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß

    nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde.

    (3) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im § 108 Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren, sofern nicht eine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben wurde.

    (4) Abweichend von Abs. 2 erfolgt die Steuererstattung mit einem Pauschbetrag in Höhe von 13 vH des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird,

    wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 87 vH zu betragen hat, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 und vor dem 1. Juli 1981 gestellt wurde und der Steuerpflichtige der Bausparkasse gegenüber vor dem 1. Juli 1982 erklärt, den Bausparvertrag nicht vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß aufzulösen,

    erstmals für das Kalenderjahr der Abgabe dieser Erklärung.

    (5) Bei Bausparverträgen, für die der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. September 1977

    und vor dem 7. September 1979 gestellt wurde,

    erfolgt die Steuererstattung abweichend von § 108

    Abs. 1 für Beiträge, die ab dem Kalenderjahr, das dem Ablauf der Frist von sechs Jahren seit Vertragsabschluß

    folgt, bis zum Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 18 vH des Gesamtbetrages,

    der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 82 vH zu betragen hat. Voraussetzung ist, daß der Bausparer bis zum Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß der Bausparkasse gegenüber erklärt, den Bausparvertrag in einem Zeitraum von zwei weiteren Jahren seit Vertragsabschluß (Verlängerungszeitraum)

    nicht aufzulösen. Für Bausparverträge, die nach dem 30. September 1977 und vor dem 1. Jänner 1978 abgeschlossen wurden, kann diese Erklärung bis 31. Dezember 1983 nachgereicht werden.

    Erfolgt vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes eine Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des

    § 108 Abs. 6, dann erstreckt sich die Mitteilungspflicht auf jene Beiträge, die im Verlängerungszeitraum als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Rückforderung der erstatteten Einkommensteuer

    (Lohnsteuer) erfolgt insoweit, als die im Verlängerungszeitraum tatsächlich erstatteten Steuerbeträge die nach § 108 zustehenden Beträge überstiegen haben."

  7. Im § 122 Abs. 3 treten an die Stelle der Jahreszahlen

    „1983" die Jahreszahlen „1985".

    Artikel II

    (1) Art. I Z 1, 2, 2 b, 3, 4, 5 a und 5 b sind anzuwenden,

  8. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

    erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984,

  9. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

    die nach dem 31. Dezember 1983

    enden.

    (2) Art. I Z 2 a, 3 a, 5 c und 5 d sind anzuwenden,

  10. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

    erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1983,

  11. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

    die nach dem 31. Dezember 1982

    enden.

    ABSCHNITT II Umsatzsteuergesetz 1972

    Artikel I Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1974,

    636/1975, 143/1976, 666/1976, 645/1977,

    101/1979, 550/1979, 563/1980, 620/1981 und 570/1982 wird wie folgt geändert:

  12. § 2 Abs. 5 lautet:

    „(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4

    des Einkommensteuergesetzes 1972 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte...

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