Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 ? PGT2 2000)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Gebühren für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen, einschließlich der Vollständigkeitsprüfungen, infolge eines Antrages auf Grund der §§ 8, 9, 10, 14 oder 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie – soweit gutachtliche Stellungnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlich sind – der §§ 18 oder 19 werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Vollständigkeitsprüfung (VPG) gemäß

der Anlage sind im vorhinein zu entrichten.

(3) Die jeweilige Begutachtungsgebühr (BG) gemäß der Anlage ist vor Durchführung der Begutachtung zu entrichten.

(4) Ist die Vollständigkeitsprüfung oder die Begutachtung, für die Gebühren entrichtet wurden,

bereits begonnen worden und wird der Antrag erst danach zurückgezogen, sind die Gebühren jeweils in voller Höhe zu verrechnen.

§ 2. Leistungen des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. der Forstlichen Bundesversuchsanstalt für den Bund als Träger von Privatrechten an Dritte (Auftraggeber) in Form von Versuchsdurchführungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität von Pflanzenschutzmitteln sind nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten bzw. nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif in Rechnung zu stellen.

§ 3. Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind...

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