Bundesgesetz vom 29. Oktober 1946 über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.(1) Suchtgifte im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Eignung,

eine Sucht hervorzurufen, durch zwischenstaatliche Abkommen (Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912, B. G. Bl. Nr. 361/1921,

Internationale Opiumkonvention zu Genf vom 19. Februar 1925, B. G. Bl. Nr. 244/1928, Abkommen vom 13. Juli 1931 au Genf, B. G. Bl. I Nr. 198/1934, und deren künftige Ergänzungen)

Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Verkehres, der Ein-, Durch- und Ausfuhr, der Gebarung und Anwendung unterworfen sind.

(2) Die Stoffe und Zubereitungen, die unter dieses Gesetz fallen, werden durch Verordnung verzeichnet.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,

der Erwert) und Besitz von Suchtgiften ist nur gestattet:

  1. nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge jenen im Besitz einer Konzession nach

    § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung befindlichen Erzeugern chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen und Drogengroßhandlungen, die ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

  2. wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß

    sie der Suchtgifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

    (2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgiftes ist nur nach Maßgabe einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilten Bewilligung gestattet.

    (3) Die nach Abs. (1), Zl. 1, und Abs. (2) Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an die nach Albs. (1) Berechtigten sowie an öffentliche und Anstalts-Apotheken abgeben.

    § 3. (1) Nach Maßgabe der das Apothekenwesen regelnden Vorschriften und unter den Beschränkungen der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen dürfen die Apotheken suchtgifthaltige Arzneien untereinander,

    dann gegen Verschreibung an Krankenanstalten,

    Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneien verschrieben wurden, abgeben.

    (2) Auf den Erwerb und Besitz suchtgifthaltiger Arzneien durch Personen, an die sie nach Abs. (1) abgegeben wurden, findet die Vorschrift des § 2, Abs. (1), keine Anwendung.

    § 4. Suchtgifthaltige Arzneien dürfen nur verschrieben werden, wenn...

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