Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über Änderungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer (Gewerbesteueränderungsgesetz 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.(1) Die einheitlichen Steuermeßbeträge für das Kalenderjahr 1948 und die Folgejahre sind zu zerlegen. Soweit für die Kalenderjahre 1945

bis 1947 Vorschüsse auf die Zerlegungsanteile geleistet wurden, hat es dabei sein Bewenden.

(2) Soweit sich das in den Jahren 1946

und 1947 erzielte Gewerbesteueraufkommen

(kassenmäßiger Nettoerfolg) auf Gewerbesteuerschuldigkeiten für die Kalenderjahre 1943, 1944

und im Geltungsgebiete des Steuerübergangsgesetzes,

  1. G.Bl. Nr. 38/1945, auch auf das erste Kalendervierteljahr 1945 bezieht, ist es nach dem gemeindeweisen Aufkommen zu verteilen.

    (3) § 7 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form, R. St.

  2. 1943, S. 329, tritt rückwirkend auf den 1. April 1945 außer Kraft.

    § 2. Die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1948 und die Folgejahre ist auf Grund des einheitlichen Steuermeßbetrages nach dem von der Gemeinde für jedes Kalenderjahr festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) zu erheben; § 3 der Verordnung

    über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form, R. St. Bl. 1943, S. 329, findet auf die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 1948

    und die Folgejahre nicht mehr Anwendung.

    § 3. (1) Übersteigt die Lohnsumme eines lohnsummensteuerpflichtigen Gewerbebetriebes im Kalenderjahr nicht 36.000 S, so werden von ihr 12.000 S abgezogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Jahres bestanden, so ermäßigen sich diese Beträge entsprechend.

    (2) § 12 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (R. St.

  3. 1943, S. 329) wird aufgehoben.

    (3) § 4 der Zweiten Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form,

  4. St. Bl. 1944, S. 1, wird aufgehoben.

    (4) Die Abs. (1), (2) und (3) treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

    § 4. Mit Wirkung für die Kalenderjahre ab 1948 ist der Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden wieder durchzuführen; hiebei hat die Berechnung des Ausgleichszuschusses in der nachstehenden Weise zu erfolgen:

    1. Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde an eine Wohngemeinde zu zahlen hat, beträgt 20 S je Arbeitnehmer.

    2. Übersteigt der Ausgleichszuschuß, den die Betriebsgemeinde nach Buchstabe a je Arbeitnehmer zu zahlen hat, die Hälfte des Betrages an Gewerbesteuer, der auf den Kopf der Arbeitnehmer entfällt, die am Tage der letzten allgemeinen Personenstandsaufnahme in...

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