Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet a) „Übereinkommen" das am 3. März 1973

in Washington geschlossene Ãœbereinkommen

über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982;

b) „Art" jede Gruppe (Art, Unterart, Gattung)

von Tieren oder Pflanzen, die dem

Ãœbereinkommen unterliegt;

c) „Exemplar" ein Tier oder eine Pflanze einer Art, lebend oder tot, auch konserviert;

d) „Teil" einen ohne weiteres erkennbaren Teil eines Exemplars;

e) „Erzeugnis" ein ohne weiteres erkennbare«

Erzeugnis aus einem Exemplar oder einem Teil;

f) „Vertragsstaat" einen Staat, für den da»

Ãœbereinkommen in Kraft getreten ist.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet unbeschadet anderer Rechtsvorschriften Anwendung auf die Ausfuhr, Wiederausfuhr und Einfuhr von Exemplaren,

Teilen und Erzeugnissen, wenn es sich um Arten handelt, die a) von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I des Übereinkommens) oder b) zu überwachen sind, um ihre künftige Bedrohung zu verhindern (Anhang II des

Übereinkommens) oder c) auf Antrag eines Vertragsstaates geschützt sind (Anhang III des Übereinkommens).

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung kundzumachen, welche Waren nach der Gliederung des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74) als Teile oder Erzeugnisse eines Exemplars einer geschützten Art in Frage kommen.

§ 3. (1) Die Ausfuhr von Exemplaren, Teilen oder Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt sind, sowie von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten, die auf Antrag Österreichs in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurden, ist nur zulässig, wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine a) gültige Ausfuhrbewilligung oder b) Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor dai

Ãœbereinkommen darauf anzuwenden war,

oder c) Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß

es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher Vermehrung hervorgegangenes Exemplar, um einen Teil eines solchen Exemplars oder um ein Erzeugnis aus einem solchen Exemplar handelt,

vorgelegt wird.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a darf nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird,

a) welcher der im Anhang I, II oder III des

Ãœbereinkommens genannten Arten das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis zuzurechnen ist,

b) im Falle von Arten, die im Anhang I oder II des Übereinkommens genannt sind, daß

diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist,

c) daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis nicht unter Verletzung der bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft worden ist und d) sich vergewissert zu haben, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß

die Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung oder der Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

(3) Bei den im Anhang I des Übereinkommens angeführten Arten ist überdies Voraussetzung für die Erteilung der Ausfuhrbewilligung, daß für das betreffende Exemplar, den betreffenden Teil oder das betreffende Erzeugnis eine Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes erteilt worden ist.

§ 4. (1) Die Wiederausfuhr von Exemplaren,

Teilen und Erzeugnissen von Arten, die in den Anhängen I oder II des Übereinkommens angeführt sind, ist nur zulässig, wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine a) Wiederausfuhrbescheinigung oder b) Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das

Ãœbereinkommen darauf anzuwenden war,

oder c) Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber, daß es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder aus künstlicher...

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