Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981, BGBl.

Nr. 189/1982, zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1988, BGBl. Nr. 97, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. In allen Bestimmungen werden die Bezeichnungen

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie" und „Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie" durch die Bezeichnungen

„Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten"

beziehungsweise „Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten" und die Bezeichnung

„Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz"

durch die Bezeichnung „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestimmung angepaßt.

2. Nach § 8 Abs. 4 wird eingefügt:

„(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die von ihm erteilten Bewilligungen oder Bescheinigungen befristen sowie mit Bedingungen oder Auflagen versehen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird. Abs. 1 letzter Satz bleibt unberührt."

3. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 6 und 7.

4. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen:

1. wer ein Exemplar, einen Teil oder ein Erzeugnis ohne die nach §§ 3 bis 6 erforderlichen Bewilligungen...

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