Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 13/1999, Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. Nr. 1/1991

Der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anläßlich seiner 35. Tagung

(Bonn, 10. bis 12. März 1999) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:

(Ãœbersetzung)

Klasse 1

130 (2) Folgenden Text hinzufügen:

„Gegenstände der Klasse 9 Rn. 901 Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.“

Klasse 9

920 Folgenden Text hinzufügen:

„Gegenstände der Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9

versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in einen Wagen verladen werden.“ Â

Anhang XI 1.2.8.5 Folgenden Text hinzufügen:

„Bei Tanks mit zwangsbetätigten Belüftungsventilen muß die Verbindung zwischen dem zwangsbetätigten Belüftungsventil und dem Bodenventil so beschaffen sein, daß sich die Ventile bei einer Verformung des Tanks nicht

...

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