VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gegenseitigkeit in Amtshaftungssachen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland, in dem Wunsche, Fragen der Amtshaftung in den beiderseitigen Beziehungen zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Angehörige des einen Vertragsstaates können nach den im anderen Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Amtshaftung unter den gleichen Bedingungen Ansprüche geltend machen wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates.

Artikel 2

(1) Wer Angehöriger eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaates.

(2) Angehörige eines Vertragsstaates im Sinne dieses Vertrages sind auch juristische Personen und andere parteifähige Gebilde, die ihren tatsächlichen und, wenn ein solcher bestimmt ist,

ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten haben oder,

wenn ein Sitz nicht besteht, dort gelegen sind.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können diesen Vertrag durch Vereinbarung auf Staatenlose ausdehnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten haben.

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 4

Das Abkommen vom 14. September 1955

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 5

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden...

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