Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 7. März 1985 über den höchsten zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

Auf Grund des § 26 a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 451/1984 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

§ 1. (1) Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges — eingebrachten Kraftstoffen, mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei,

  1. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit unter ROZ 97,5 0,013 g je Liter 2. bei Kraftstoffen mit einer Klopffestigkeit von ROZ 97,5 und darüber 0,15 g je Liter nicht überschreiten.

(2) Kraftstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 müssen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1 Z 2 visuell unterscheidbar sein. Sie dürfen nur an mit dem Schriftzug

„BLEIFREI" deutlich gekennzeichneten Zapfstellen an die Verbraucher abgegeben werden.

(3) Mischungen von Kraftstoffen gemäß Abs. 1

Z 1 und 2 sind zulässig, sofern die Mischung im Zeitpunkt der Abgabe an Verbraucher (in Mixzapfsäulen)

erfolgt.

§ 2. Bei den für Ottomotoren feilgebotenen oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges — eingebrachten Kraftstoffen,

mit denen in Österreich Kraftfahrzeuge betrieben werden sollen, darf der Gehalt an Benzol 5 vH des Volumens nicht überschreiten.

§ 3. Bei den für Dieselmotoren feilgebotenen oder in das Bundesgebiet — außer in Kraftstoffbehältern des Kraftfahrzeuges —...

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