Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpenslonsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 13 Abs. 11 lautet:

    „(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5, § 59 b, § 60 Abs. 8 oder § 60 a anzuwenden sind, bleiben vom Abs. 10 unberührt."

  2. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „8 vH"

    durch den Ausdruck „8,5 vH" ersetzt.

  3. Dem § 24 wird angefügt:

    „(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft,

    die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts-

    oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft

    überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom,

    Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.

    (4) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen,

    welche Verwendungen in seinem Ressort als ähnliche Verwendungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind."

  4. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  5. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1169 S"

    durch den Betrag „1219 S" und der Betrag

    „1485 S" durch den Betrag „1548 S" ersetzt.

  6. Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt:

    a) in Z 1 der Betrag „403 S" durch den Betrag

    „420 S",

    b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1057 S"

    durch den Betrag „1102 S",

    c) in Z 3 lit. b der Betrag „1271 S" durch den Betrag „1325 S".

  7. § 30 c Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich 1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 1644 S,

  8. für Oberpfleger und Oberschwestern 2116 S,

  9. für Pflegevorsteher und Oberinnen 2587 S."

  10. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „748 S" durch den Betrag „780 S" ersetzt.

  11. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „558 S"

    durch den Betrag „582 S" ersetzt.

  12. Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  13. Die Tabelle im § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  14. Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag

    „58812 S" durch den Betrag „61312 S" ersetzt.

  15. Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „2942 S"

    durch den Betrag „3067 S" ersetzt.

  16. Im § 45 Abs. 1 werden ersetzt:

    a) in Z 1 der Betrag „6987 S" durch den Betrag

    „7284 S",

    b) in Z 2 der Betrag „8734 S" durch den Betrag

    „9105 S",

    c) in Z 3 der Betrag „10479 S" durch den Betrag „10924 S",

    d) in Z 4 der Betrag „12227 S" durch den Betrag „12747 S" und e) in Z 5 der Betrag „13974 S" durch den Betrag „14568 S".

  17. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  18. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „5347 S"

    durch den Betrag „5574 S" ersetzt.

  19. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  20. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2339 S"

    durch den Betrag „2438 S" ersetzt.

  21. § 57 Abs. 2 lautet:

  22. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „570 S" durch den Betrag „594 S" und der Betrag „1044 S"

    durch den Betrag „1088 S" ersetzt.

  23. § 58 Abs. 6 lautet:

    „(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 325 S. In der Verwendungsgruppe L 2 b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 97 S."

  24. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „1884 S"

    durch den Betrag „1964 S" ersetzt.

  25. § 59 Abs. 4 lautet:

    „(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 a 2,

    die 1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

  26. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,

  27. an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit,

    der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, das ihnen im Falle ihrer

    Ãœberstellung in die Verwendungsgruppe L 1

    gebühren würde. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß."

  28. Im § 59 a Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag

    „633 S" durch den Betrag „660 S", in Z 2 der Betrag „961 S" durch den Betrag „1002 S" und in Z 3 der Betrag „1318 S" durch den Betrag

    „1374 S" ersetzt.

  29. Im § 59 a Abs. 2 wird der Betrag „633 S"

    durch den Betrag „660 S" ersetzt.

  30. Im § 59 a Abs. 3 wird der Betrag „961 S"

    durch den Betrag „1002 S" ersetzt.

  31. Im § 59 a Abs. 5 Z 1 lit. c wird der Betrag

    „760 S" durch den Betrag „792 S" ersetzt.

  32. § 59 b Abs. 1 lautet:

    „(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden,

    und in Polytechnischen Lehrgängen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die...

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