Bundesgesetz vom 18. Dezember 1959, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 neuerlich abgeändert wird (3. Gehaltsgesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 22 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, hat zu lauten:

„(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung 5 v. H. des dem Gehalt und den anrechenbaren Zulagen entsprechenden Teiles der Sonderzahlung."

Artikel II.

(0 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist...

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