Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (24. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 168/

1972, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

    Dienstzulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

    Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

    Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,

    Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

    Truppenverwendungszulage, Haushaltszulage,

    Teuerungszulagen)."

  2. § 13 b erhält folgende Fassung:

    „Verjährung

    § 13 b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt,

    wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

    (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13 a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

    (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist,

    kann nicht zurückgefordert werden."

  3. An die Stelle der §§ 15 bis 20 treten folgende Bestimmungen:

    „Nebengebühren

    § 15. (1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung (§ 16),

  4. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16 a),

  5. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn-

    und Feiertagszulage) (§ 17),

  6. die Journaldienstzulage (§ 17 a),

  7. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17 b),

  8. die Mehrleistungszulage (§ 18),

  9. die Belohnung (§ 19),

  10. die Erschwerniszulage (§ 19 a),

  11. die Gefahrenzulage (§ 19 b),

  12. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

  13. die Fehlgeldentschädigung (§ 20 a),

  14. der Fahrtkostenzuschuß (§ 20 b),

  15. die Jubiläumszuwendung (§ 20 c).

    (2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11

    angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1

    Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen,

    die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig.

    Bei pauschalierten Oberstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

    (3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5

    angemessen zu sein und ist 1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage,

    Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage,

    Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,

    Heeresdienstzulage,

    Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage,

    Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,

  16. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß

    Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und 3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag festzusetzen.

    (4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

    (5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt.

    Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

    (6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten,

    in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

    (7) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen haben, soweit ihnen eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereiche sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

    Überstundenvergütung

    § 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden

    (§ 28 Abs. 6 der Dienstpragmatik, RGBl.

    Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

    Novelle 1972, BGBl. Nr. 213), die nicht bis zum Ende des auf die Leistung der

    Überstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

    Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen,

    kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

    (2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit

    (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Ãœberstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Ãœberstunden an Sonn-

    und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

    (3) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

    Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4•33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im

    § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.

    Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50. v. H. und 2. für Überstunden während der Nachtzeit 100 v. H.

    der Grundvergütung.

    (4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen.

    Für Bruchteile von Überstunden,

    die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

    (5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.

    Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

    § 16 a. (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik gilt,

    gebührt für die über die im § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit,

    eine monatliche Pauschalvergütung.

    (2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.

    (3) Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

    (4) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2

    letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

    Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

    § 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Oberstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

    (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H.

    der Grundvergütung.

    (3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst (§ 28 Abs. 4 der Dienstpragmatik)

    regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und...

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